Die Durchführung von Leitungen aller Art durch raumabschließende, feuerwiderstandsfähige Bauteile darf nur erfolgen, wenn eine ausreichende Verhinderung der Ausbreitung von Rauch und Feuer gewährleistet wird.

Die Art und der Umfang der Vorkehrungen werden maßgeblich von den durchdrungenen Bauteilen selbst bestimmt, aber vor allen Dingen durch die Art und Anordnung der betreffenden Installationen.

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